- Eigenunfallversicherung
- Durchführung der gesetzlichen ⇡ Unfallversicherung in eigener Zuständigkeit für die bei Bund, Ländern und Gemeinden Beschäftigten und für besondere, im Gesetz aufgezählte Tätigkeiten. Die mit der Durchführung der E. im Einzelnen betrauten Einrichtungen haben Rechtsfähigkeit und eigene Selbstverwaltungsorgane; sie führen die Bezeichnung ⇡ Gebietskörperschaft mit dem Zusatz „Eigenunfallversicherung“ oder die Bezeichnung „Ausführungsbehörde für Unfallversicherung“, ergänzt durch Zusätze zur Kennzeichnung des besonderen Arbeitsgebiets.- Durchführung der E. bei Gemeinden und Gemeindeverbänden: Unfallkasse für den Landes- und kommunalen Bereich (§§ 116, 117 SGB VII) oder ⇡ Gemeindeunfallversicherungsverband.
Lexikon der Economics. 2013.